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Friseur nur mit Test, Ausgangssperren & Co.: Diese Regeln gelten ab heute in München und der Region
Nach Inkrafttreten der Bundesnotbremse gelten jetzt neue Regeln: Wenn ein Kreis an drei aufeinanderfolgenden Tagen eine Inzidenz von über 150 hat, muss Click & Collect im Einzelhandel angeboten werden.
Dies gilt aktuell in den Landkreisen München, Fürstenfeldbruck, Dachau, Freising und Erding. Eine Lockerung in diesem Bereich ist erst wieder möglich, wenn die Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter 150 liegt.
Das sind die offiziellen Regeln:
Ausgangsbeschränkungen:
Auch nach Inkrafttreten der sogenannten Bundes-Notbremse gegen die dritte Corona-Welle sollen die Menschen in Deutschland abends das Haus verlassen dürfen. Künftig soll es in Städten und Landkreisen mit einer Inzidenz von über 100 allerdings eine Ausgangsbeschränkung zwischen 22 Uhr und 5 Uhr Morgens geben. Zusätzlich sollen Joggen und Spaziergänge bis Mitternacht erlaubt sein, vorausgesetzt man ist alleine unterwegs.
Menschen aus einem Haushalt dürfen sich nur noch mit einer weiteren Person treffen. Maximal erlaubt sind fünf Personen, Kinder unter 14 Jahren sind ausgenommen.
Einzelhandel
Bis zu einer Inzidenz von 150 ist das Termin-Shopping erlaubt. Alles, was drüber geht, darf nur noch per Click&Collect geholt werden.
Unabhängig von den Inzidenzen dürfen folgende Geschäfte öffnen:
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Lebensmittelhandel
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Getränkemärkte
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Reformhäuser
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Babyfachmärkte
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Apotheken
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Sanitätshäuser
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Drogerien
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Optiker
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Hörakustiker
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Tankstellen
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Stellen des Zeitungsverkaufs
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Tierbedarfsmärkte
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Futtermittelmärkte
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Großhandel
In Bayern dürfen folgende Dinge nicht mehr Inzidenzunabhängig öffnen:
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Blumenläden
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Buchhandlungen
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Gartenmärkte und Gärtnereien
Schulen und Kindergärten
Für Schulen wäre Distanzunterricht ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 165 verpflichtend. Bayern weicht allerdings von dieser Regel ab. In Bayern soll es bereits ab einer Inzidenz von 100 Fernunterricht geben. Davon ausgenommen sind Abschlussklassen an Grundschulen und weiterführenden Schulen, sowie die elften Klassen.
Kinderbetreuung
Die wechselseitige unentgeltliche Kinderbetreuung in festen Betreuungsgemeinschaften ohne Rücksicht auf die Zahl der beteiligten Haushalte ist nicht mehr möglich.
Gastronomie
Weiterhin darf Essen ausgeliefert werden oder per To-Go geholt werden.
Körpernahe Dienstleistungen:
Ab einer Inzidenz von über 100 darf nur noch zu medizinischen, therapeutischen, seelsorgerischen oder pflegerischen Zwecken geöffnet werden. Die Ausnahme sind dabei Friseure und Fußpfleger, solange ein negativer Corona-Test und die Maskenpflicht eingehalten wird.
Freizeit
Alle Freizeiteinrichtungen werden ab einer Inzidenz von 100 schließen. Die Ausnahme sind Zoos und botanische Gärten, solange ein negativer Corona-Test vorliegt.
21.04.2021