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Dieselfahrverbot in München: Ab sofort können Ausnahmen beantragt werden

Foto: Peter Jesche/Shutterstock.com

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Update - 19.01.2023

Die erste Maßnahmenstufe des Dieselfahrverbots für Fahrzeuge der Abgasnormen Euro 4/IV und schlechter startet zum 1. Februar in der um den Mittleren Ring erweiterten Umweltzone. Es gilt in dieser Stufe eine generelle Ausnahme mittels Beschilderung für Anwohner, Personen mit Schwerbehinderten-Parkausweis und Lieferverkehr. Darüber hinaus gelten umfassende Ausnahmen per Allgemeinverfügung sowie gesetzlichen Vorgaben.

Zudem können Einzelausnahmen zum Dieselfahrverbot für besondere Fahrtzwecke ab jetzt im Kreisverwaltungsreferat beantragt werden. 

→ Hier geht's zum Antrag

 

Erstmeldung - 22.12.2022

Wie bereits berichtet, wurde im Münchner Stadtrat am 26.10.2022 über einen neuen Luftreinhalteplan abgestimmt. Zahlreiche Autofahrer müssen sich auf radikale Änderungen gefasst machen.

Die erste Maßnahmenstufe des Dieselfahrverbots für Fahrzeuge der Abgasnormen Euro 4 und schlechter startet zum 1. Februar 2023 in der um den Mittleren Ring erweiterten Umweltzone. Das bedeutet, die Umweltzone endet dann nicht wie bisher am Mittleren Ring, sondern schließt ihn mit ein. 

Autos mit grünen Plaketten bald auch betroffen

Durch die Verschärfung soll die Luft bei uns in München wieder besser werden. Klappt das nicht, schließt die Regel ab Oktober nächsten Jahres sogar Euro-5-Diesel mit ein. Das sind alles Autos mit grünen Plaketten.

Ausnahmen beim Dieselfahrverbot

Es gilt in dieser Stufe eine generelle Ausnahme mittels Beschilderung für Anwohner und Anwohnerinnen und dem Lieferverkehr.

Hier gelten die Ausnahmen:

  • Handwerkerinnen und Handwerker mit Parkausweis sind immer ausgenommen

  • Ausnahmen für Gewerbetreibende innerhalb des Rings

  • Ausnahmen für Menschen mit Behinderung

  • Arbeiterinnen und Arbeiter, bei denen Ausweichen auf den ÖPNV nicht möglich oder zumutbar ist

  • Für Querungsmöglichkeit der Isar über die Brudermühlbrücke

Einzelausnahmen zum Dieselfahrverbot gemäß § 1 Absatz 2 der 35. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV) können im Kreisverwaltungsreferat ab Mitte Januar 2023 beantragt werden. 

22.12.2022

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