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Streit um Diesel-Fahrverbot - Gericht soll Zwangshaft für bayerische Minister klären
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof will vom Europäischen Gerichtshof wissen, ob er Amtsträger inhaftieren darf, um ein Diesel-Fahrverbot in München zu ermöglichen.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof will vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) wissen, ob er bayerische Amtsträger inhaftieren darf, um ein Diesel-Fahrverbot in München zu ermöglichen. Der Senat habe die Richter in Luxemburg um Klärung gebeten, weil das deutsche Recht eine gerichtlich verhängte Zwangshaft gegenüber
Amtsträger nicht vorsehe. Die Frage sei, ob sie europarechtlich möglich oder sogar geboten sei, teilte der Verwaltungsgerichtshof am Dienstag in München mit.
Das Verwaltungsgericht München hatte den Freistaat Bayern zu einem Zwangsgeld von 4000 Euro verurteilt, weil er kein Diesel-Fahrverbot in München plant. Bayern müsse den Luftreinhalteplan für München aktualisieren, damit der Stickoxid-Grenzwert eingehalten werden könne. Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hatte vor dem
Verwaltungsgericht im Januar vergeblich beantragt, die damalige bayerische Umweltministerin in Zwangshaft zu nehmen, bis der Freistaat Fahrverbotspläne vorlegt. Die DUH reichte Beschwerde ein, der Verwaltungsgerichtshof beschloss jetzt die Vorlage beim EuGH.
Denn nach einem früheren EuGH-Urteil seien nationale Gerichte verpflichtet, gegen nationale Behörden "jede erforderliche Maßnahme zu erlassen", um die Einhaltung der europäischen Luftreinhalterichtlinie sicherzustellen. "Ob dies auch die vorliegend
beantragte Anordnung von Zwangshaft umfasst, wenn Zwangsgelder zuvor fruchtlos waren und auch künftig keinen Erfolg versprechen, ist unklar und soll nun im Wege der Vorlage durch den EuGH geprüft werden", erklärten die Verwaltungsrichter.
Die Generalanwältin am EuGH hatte der "Wirtschaftswoche" (Sonntag) gesagt: "Der Umstand, dass in Bayern Gerichtsentscheidungen nicht umgesetzt werden und sogar Zwangsgelder keine Wirkung zeigen, ist schon sehr bedenklich." Das Umweltministerium teilte dagegen mit, der Freistaat habe "Rechtsmittel auch im Vollstreckungsverfahren ergriffen. Dies kann nicht als mangelnde Rechtsstaatlichkeit
missinterpretiert werden."