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Ab sofort: In 162 bayerischen Städten gilt die Mietpreisbremse

Hier gibt's die Infos.

Ab heute gilt in 162 bayerischen Städten die Mietpreisbremse – was bedeutet das konkret?

Konkret bedeutet es, dass die Mieter in diesen Gebieten keine Miete mehr bei Neuvermietungen zahlen müssen, die über 10% der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt.

Ein Beispiel hierfür:

Ich miete in München ab dem 07.07. eine Wohnung an und die kostet 18€ pro Quadratmeter. Wenn der der Mietspiegel aber hierfür 15€ pro Quadratmeter aufweist, würde die Miete laut der Mietpreisbremse bei 16,50€ liegen. Alle Beträge, die darüber liegen, kann ich dann beim Vermieter zurückfordern. Allerdings muss ich davor eine Rüge schriftlich einreichen und erwähnen, dass ich die Miete zurückfordern will.

Was ist, wenn der Mieter nicht auf die Rüge reagiert?

Der Vermieter muss reagieren, sonst kann man die Rückforderung rechtlich geltend machen.

Wie ist es bewerkstelligt, dass uns ein Vermieter nicht übers Ohr haut?

Wenn der Mieter erwähnt, dass die Miete über 10% der ortsüblichen Miete liegt, könnte der Vermieter ja einfach die Wohnung an jemanden geben, der bereit ist das Geld zu zahlen…

Das ist natürlich eine große Gefahr dabei. Wenn man die Mietpreisbremse direkt vor dem Vertragsabschluss erwähnt, kann es natürlich sein, dass man die Wohnung nicht bekommt. Aus diesem Grund muss man erstmal in den sauren Apfel beißen und den Vertrag erstmal zu diesen erhöhten Konditionen unterschreiben. Danach kann man dann an den Vermieter herantreten und die Miete zurückfordern. Die psychologische Hemmschwelle ist das Problem an der Mietpreisbremse. Wenn man gerade eine Wohnung gefunden hat und ein Vertragsverhältnis mit dem Vermieter eingegangen ist, möchte man erstmal ein Vertrauensverhältnis aufbauen. Sobald ich allerdings sage, dass ich die Mietpreisbremse ziehe, ist das Mietverhältnis schon von Beginn an eher schwierig.

Wie ist es für Mieter, die zum Beispiel jetzt im August eine neue Wohnung angemietet haben, diese aber die 10 Prozent Erhöhung übersteigt? Können diese beim Vermieter erreichen, dass sie im Nachhinein wieder bei der Miete einen Erlass bekommen?

Die Mietpreisbremse gilt natürlich nur für Mietverhältnisse, die nach dem 07.08. abgeschlossen wurden. Das ist natürlich für alle anderen, die vorher einen abgeschlossen haben, bitter. Man könnte sich natürlich versuchen darauf zu stützen, in Gebieten wo vorher schon die Mieterschutzverordnung gegolten hat und sich darauf zu berufen. Der Landkreis München hat die Mietpreisbremse zu mindestens für München aber für nichtig erklärt, sodass es hier schon ziemlich eng wird die Miete noch zu mindern. Also sehe ich da keine guten Chancen.

Wie ist es mit jährlichen Erhöhungen der Miete?

Der Vermieter kann die Miete nur nach dem Mietspiegel erhöhen. Hier ist die Kappungsgrenze in diesen 260 Gebieten bei 15 Prozent innerhalb von 3 Jahren. Also im Prinzip kann der Vermieter maximal 5 Prozent pro Jahr, oder eben insgesamt 15 Prozent innerhalb von 3 Jahren, erhöhen

Wie lange wird die Mietpreisbremse auf jeden Fall bestehen bleiben?

Diese Verordnung läuft jetzt erstmal knapp ein Jahr, denn die Verordnung läuft am 06.07.2020 schon wieder aus. Wie es danach weiter geht, wissen wir noch nicht. Wir hoffen aber, dass es im Bundestag für weitere 5 Jahre verlängert wird, dann die sind eigentlich dafür zuständig.

Wo erfahre ich von der ortsüblichen Durchschnittsmiete?

Die ortsübliche Vergleichsmiete ergibt sich im Prinzip aus dem Mietspiegel, wenn die Gemeinde einen Mietspiegel hat. Das ist leider nicht in allen bayerischen Gemeinden der Fall. Das einfachste ist der Mietspiegel, ansonsten Nachbarn fragen oder die Zeitung lesen. Im schlimmsten Fall ein Gutachten eines Sachverständigen, aber das wird dann wieder teurer für den Mieter. Das sollte man lieber sein lassen.

„Gilt die Mietpreisbremse nur bei Neuvermietungen oder auch wenn ich schon drin wohne und die Miete aber eindeutig zu teuer ist…?“

Die Mietpreisbremse gilt für Neuvermietungen und dann gibt es auch noch die Kappungsgrenze bei 15 Prozent und da gilt die Mieterschutzverordnung ebenfalls. Prinzipiell gilt die Mietpreisbremse nur für Neu- und Wiedervermietungen. Ein Neubau nach dem 01.10.2014 ist von der Mietpreisbremse ausgeschlossen.

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