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Steuer, Versicherung, Auto: Was sich zum neuen Jahr alles ändert

Zu einer ganzen Reihe von Regelungen und Gesetzen gibt es ab 2018 Änderungen. 

Den Deutschen winken im Jahr 2018 ein etwas höheres Kindergeld sowie geringfügig niedrigere Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung. Darüber hinaus gibt es zum Jahreswechsel eine Fülle von gesetzlichen Änderungen, die unter anderem Autofahrer, Geschäftsinhaber und werdende Mütter betreffen. Einige wichtige Änderungen im Überblick:

VERBRAUCHERSCHUTZ: Beim Missbrauch ihrer Kreditkarte oder ihres Online-Bankings haften Verbraucher in der Regel nur noch bis zu einem Betrag von 50 Euro statt wie bisher bis 150 Euro. Eine Ausnahme gilt nur in Fällen von grober Fahrlässigkeit. Um dem betroffenen Kunden fahrlässiges Verhalten nachzuweisen, werden vom Zahlungsdienstleister in Zukunft allerdings zusätzliche Beweismittel verlangt.

EINKOMMENSTEUER: Der Grundfreibetrag steigt von 8820 Euro auf genau 9000 Euro. Erst ab dieser Summe müssen ledige Erwachsene ihr Einkommen versteuern. Bei Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften verdoppelt sich der Betrag auf 18 000 Euro. Dazu kommt möglicherweise der Kinderfreibetrag, der zum Jahreswechsel um 72 Euro auf insgesamt 7428 Euro steigt. Bei Eltern bleibt dieser
Betrag pro Kind und Jahr ebenfalls steuerfrei.

MINDESTLOHN: Der Mindestlohn für Pflegekräfte steigt in Westdeutschland und Berlin von 10,20 Euro auf 10,55 Euro; im Osten der Republik wird er von 9,50 auf 10,05 Euro angehoben. Im Elektrohandwerk endet mit dem Jahreswechsel die Differenzierung in Ost und West - hier liegt die Lohnuntergrenze künftig bundesweit bei 10,95 Euro. Der branchenunabhängige, gesetzliche Mindestlohn verharrt
unverändert bei 8,84 Euro.

SOZIALVERSICHERUNG: Die Bemessungsgrenze, bis zu der Beiträge auf Arbeitsentgelt oder Rente zu zahlen sind, steigt bei der Rentenversicherung auf monatlich 6500 Euro in Westdeutschland sowie auf 5800 Euro im Osten. Bei der gesetzlichen Krankenversicherung steigt die bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze auf 4425 Euro pro Monat. Die Pflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt ab 2018 bis zu einem monatlichen Einkommen
von 4950 Euro.

HARTZ IV: Der Regelsatz für alleinstehende Hartz-IV-Empfänger steigt zum Jahreswechsel von 409 auf 416 Euro pro Monat. Bei Paaren gibt es künftig 374 Euro pro Person - sechs Euro mehr als bisher. Die monatlichen Sätze für Kinder steigen abhängig vom Alter um drei bis fünf Euro.

Rund um Kind und Familie

MUTTERSCHUTZ: Auch Schülerinnen und Studentinnen können künftig Mutterschutz in Anspruch nehmen. Wie üblich gilt eine sechswöchige Schutzfrist vor der Geburt, in der die werdende Mutter nicht mehr arbeiten muss, sowie ein achtwöchiges Beschäftigungsverbot nach der Entbindung. Bei der Geburt eines behinderten Kindes verlängert sich diese Frist von acht auf zwölf Wochen. Gleichzeitig soll es aber auch
Ausnahmen geben, wenn die Betroffene das möchte. Es soll auch keine Arbeitsverbote mehr gegen den Willen der Schwangeren geben.

KINDERGELD: Das monatliche Kindergeld wird erneut um zwei Euro angehoben. Für die ersten beiden Kinder gibt es nun jeweils 194 Euro pro Monat, beim dritten Kind sind es 200 Euro und bei jedem weiteren Kind sogar 225 Euro. Allerdings kann Kindergeld künftig nur noch für sechs Monate rückwirkend beantragt werden und nicht mehr - wie bisher - für mehrere Jahre.

UNTERHALT: Bei minderjährigen Trennungskindern steigt der Mindestsatz beim Unterhalt. Abhängig vom Alter des Kindes und dem Einkommen der Eltern erhöhen sich die monatlichen Sätze in der neuen "Düsseldorfer Tabelle" um sechs bis zwölf Euro. Gleichzeitig werden aber auch die Einkommensklassen reformiert, was für einige Kinder wiederum zu Einbußen führen dürfte. Beim staatlichen Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende, wo der andere Elternteil seinen
Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, steigen die monatlichen Sätze um bis zu fünf Euro.

Achtung, Autofahrer!

VERKEHR: Autofahrer müssen verstärkt auf die Sauberkeit ihres Fahrzeugs achten. Die Abgasuntersuchung wird im neuen Jahr nämlich verschärft: Anders als bisher ist die sogenannte Endrohrmessung in jedem Fall Pflicht - auch wenn bei der elektronischen On-Board-Diagnose kein Fehler entdeckt wurde. Darüber hinaus müssen Neuwagen ab September die strengere Schadstoffklasse 6c erfüllen. Für
Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h - wie Mofas und Quads - gilt bereits bei einer Erstzulassung ab dem 1.1.2018 die verschärfte Schadstoffnorm Euro 4.

Neues bei Krankenversicherung und Früherkennung

KRANKENVERSICHERUNG I: Der Zusatzbeitrag, den die 54 Millionen Kassenpatienten alleine zahlen müssen, sinkt im Durchschnitt aller Krankenkassen von 1,1 auf 1,0 Prozent des Bruttolohns. Es ist eine rechnerische Größe und soll abbilden, wie viel Geld die Kassen insgesamt von ihren Mitgliedern zusätzlich brauchen. Die einzelnen Kassen setzen ihren Zusatzbeitrag selbst fest. Die Summe kommt auf den festen Beitragssatz von 14,6 Prozent obendrauf, der je zur Hälfte
von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gezahlt wird. 

KRANKENVERSICHERUNG II: Ein neues Beitragsbemessungsverfahren für freiwillig Versicherte soll dafür sorgen, dass sich die Krankenkassenbeiträge Selbstständiger stärker an den tatsächlich erzielten Einnahmen orientieren. Die Beitragsbemessung erfolgt zunächst vorläufig aufgrund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheids. Nach Vorlage des endgültigen Einkommensteuerbescheids für das Kalenderjahr, für das die Beiträge zu zahlen sind, erfolgt die endgültige Beitragsfestsetzung rückwirkend.  

FRÜHERKENNUNG: Gesetzlich versicherte Männer im Alter ab 65 Jahren können künftig einmal im Leben eine Ultraschall-Untersuchung zur Früherkennung einer Ausbuchtung der Bauchschlagader in Anspruch nehmen.

BEHINDERTE: Menschen mit Behinderung reicht für Leistungen ein einziger Reha-Antrag, auch wenn vom Sozialamt über die Bundesagentur für Arbeit bis hin zu den verschiedenen Sozialkassen verschiedene Stellen zuständig bleiben. Zudem müssen Bundesbehörden Menschen mit geistiger Behinderung auf Anforderung Bescheide etc. in einfacher, verständlicher Sprache erklären oder schriftlich anfertigen.

Fünf Änderungen rund um die Rente

RENTE I: Wegen der gut gefüllten Rentenkasse sinkt der Beitragssatz für die gesetzliche Rentenversicherung zum 1. Januar von 18,7 auf 18,6 Prozent. Bei einem monatlichen Bruttoverdienst von 3000 Euro winkt Arbeitnehmern somit eine Entlastung von 1,50 Euro. Im Juli dürfen dann die rund 21 Millionen Rentner mit deutlich mehr Geld rechnen. Erwartet wird ein Rentenplus von etwa drei Prozent.

RENTE II: Wer ab 2018 eine Erwerbsminderungsrente bezieht, weil er aus Gesundheitsgründen nicht mehr arbeiten kann, wird bessergestellt. Bisher werden Betroffene bei der Rente so gestellt, als hätten sie bis zum 62. Lebensjahr gearbeitet. Diese Grenze wird nun stufenweise bis zum Jahr 2024 auf 65 Jahre angehoben. Bei einem Rentenbeginn 2018 endet die Zurechnungszeit zunächst mit 62 Jahren und 3 Monaten.

RENTE III: Wegen der schrittweisen Anhebung des Rentenalters auf 67 stiegt die Altersgrenze um einen weiteren Monat. Versicherte, die 1953 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und 7 Monaten.

RENTE IV: Damit Betriebsrenten für kleine und mittlere Unternehmen attraktiver werden, können Arbeitgeber und Gewerkschaften neue Formen vereinbaren. Das Haftungsrisiko für die Arbeitgeber entfällt. Den Beschäftigten muss kein fester Betrag mehr zugesichert werden. Darüber hinaus wird den Arbeitgebern ein Steuerzuschuss gewährt, wenn sie Geringverdiener bei den Betriebsrentenbeiträgen unterstützen. Für
zusätzliche Arbeitgeberbeiträge von 240 bis 480 Euro pro Jahr gibt es 30 Prozent Zuschuss. Zahlungen für eine Betriebsrente werden zudem bis zu 520 Euro im Monat einkommensteuerfrei. Für die Bezieher einer Grundsicherung im Alter werden Betriebs- und Riester-Renten nicht mehr voll angerechnet: Ein Sockelbetrag von 100 Euro bleibt anrechnungsfrei, ab da werden 30 Prozent bis zu einem Höchstbetrag
von 208 Euro nicht mehr angerechnet.

RENTE V: Die staatliche Grundzulage für Riester-Sparer steigt von 154 Euro auf 175 Euro. Dieser Zuschuss zur privaten Altersvorsorge wird gewährt, wenn mindestens vier Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens in ein zertifiziertes Riester-Produkt fließen. Zudem werden Einkünfte aus einer zusätzlichen Altersvorsorge nicht mehr vollständig auf die Grundsicherung im Alter angerechnet. Ein monatlicher Sockelbetrag von 100 Euro bleibt komplett anrechnungsfrei, was darüber hinaus geht
immerhin zu 30 Prozent - allerdings nur bis zu einer Grenze von aktuell 208 Euro.

LOHNGLEICHHEIT: Um Lohnunterschiede zwischen Männern und Frauen zu verringern, erhalten Beschäftigte im neuen Jahr einen individuellen Auskunftsanspruch. In Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten können Arbeitnehmer künftig Informationen darüber einfordern, wie ihre Kollegen für eine gleichartige Tätigkeit bezahlt werden. Benachteiligungen sollen so leichter erkannt und behoben werden. 

STEUERKRIMINALITÄT: Finanzämtern ist es ab 2018 erlaubt, die Kassen in Geschäften und Gastronomiebetrieben unangemeldet zu prüfen. Die sogenannte Kassen-Nachschau soll Steuerbetrug eindämmen. Jedes Jahr verliert der Staat hohe Summen, weil Umsätze mit manipulierten Kassen oder fingierten Rechnungen nicht oder falsch erfasst werden.

BAUVERTRAGSRECHT: Häuslebauer können den Vertrag mit einem Bauunternehmer künftig innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Zudem müssen die Bauverträge mehr Details und klare Fristen enthalten. So muss die Baufirma unter anderem einen verbindlichen Termin angeben, zu dem das Gebäude fertig wird.

Geändert nach 100 Jahren

ALKOHOL: Nach 100 Jahren endet das deutsche Branntweinmonopol. Tausende kleine Obstbrennereien können ab dem Jahreswechsel keinen Rohalkohol mehr an die staatliche Monopolverwaltung verkaufen, die dafür bislang eine Garantiesumme weit oberhalb des Marktpreises gezahlt hatte.

MAJESTÄTSBELEIDIGUNG: Majestätsbeleidigung ist in Deutschland seit Jahresbeginn nicht mehr strafbar. Dazu wurde der Paragraf 103 aus dem
Strafgesetzbuch gestrichen. Dieser hatte die Beleidigung von Organen
und Vertretern ausländischer Staaten unter besondere Strafe gestellt;
es drohten bis zu drei Jahre Gefängnis. Auf Basis des Paragrafen
wollte der türkische Präsident Recep Tayyip Erdogan gegen den
Fernsehmoderator Jan Böhmermann vorgehen. Das Strafverfahren um
dessen "Schmähgedicht" wurde allerdings eingestellt.

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