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Corona und Miete: Was Du jetzt wissen musst! 

Die Bundesregierung hat ein Hilfspaket auf den Weg gebracht, das Mieter vor dem Verlust ihrer Wohnung bei Zahlungsrückständen bewahren soll. Ihnen darf in der Krise wegen Mietschulden nicht gekündigt werden. 

Gelten soll diese Regelung für Mietschulden aus dem Zeitraum vom 1. April bis Ende Juni 2020. Der Mieter soll die ausgefallene Miete bis Ende Juni 2022 nachzahlen dürfen. 

In Bezug auf Corona und Miete stellen sich viele weitere juristische Fragen. Wir haben den Mieterverein München e.V. mit seinen Fachleuten gebeten, die wichtigsten für uns zu beantworten. 

Eines vorneweg: Eine endgültige Klärung einiger dieser Fragen werden nur Gerichte herbeiführen können. Wichtig wäre jetzt, dass Mieter und Vermieter in diesen Zeiten zusammenstehen und bei Problemen gemeinsam versuchen, Lösungen zu finden. 

 

Was passiert, wenn Menschen aufgrund der Coronakrise ein großer Teil ihres Einkommens wegfällt und sie die Miete nicht mehr bezahlen können. Darf der Vermieter dann kündigen? 

Das Gesetz dazu geht in dieser Woche noch durch Bundestag und Bundesrat. Es ist geplant, dass in der Corona-Krise Mietern (auch Gewebemietern) wegen Mietschulden nicht gekündigt werden darf. Gelten soll dies für Mietschulden aus dem Zeitraum vom 1. April bis Ende Juni 2020. Der Mieter soll die Möglichkeit bekommen, die ausgefallene Miete bis Ende Juni 2022 nachzuzahlen. Er muss jedoch etwa durch eine Bescheinigung des Arbeitsgebers glaubhaft machen, dass die Zahlungsunfähigkeit auf der Corona-Krise beruht. 

Wichtig ist für Mieter, sich sehr schnell mit ihrem Vermieter in Verbindung zu setzen, wenn sie ihren Mietzahlungen aktuell nicht wie gewohnt nachkommen können. 

 

Der Eigentümer will die Mietwohnung neu vermieten oder verkaufen. Können Mieter unter den jetzigen Umständen einen Besichtigungstermin für Nachmietinteressenten, Käufer oder einen Makler absagen? 

Die Leitlinie der Bundesrepublik Deutschland und auch des Freistaats Bayern ist derzeit, dass soziale Kontakte auf das Allernötigste heruntergefahren werden sollen. Deswegen können Besichtigungstermine nach Meinung des Mietervereins München derzeit abgesagt werden – egal wie viele Personen zur Besichtigung kommen würden. Die Besichtigung einer Wohnung oder deren Verkauf gehören derzeit nicht zu den lebensnotwendigen Tätigkeiten. 

 

Darf ein geplanten Umzug oder Auszug derzeit durchgeführt werden? 

Solange wie jetzt eine Ausgangsbeschränkung und keine – sperre vorliegt, können Umzüge - wenn es unbedingt sein muss – stattfinden. Jeder soll sich aber überlegen, ob der Umzug wenn möglich nicht auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden kann. Wenn dies nicht möglich ist, ist bei einem Zusammentreffen etwa von Mieter und Vermieter auf den Mindestabstand von 1,5 Metern zu achten. 

 

Wie kann eine Wohnungsübergabe ohne Anwesenheit oder mit Wahrung des Mindestabstands durchgeführt werden? 

Wenn eine Wohnungsübergabe stattfindet, dann muss der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Beteiligten eingehalten werden. Eine Pflicht zu einer persönlichen Wohnungsübergabe gibt es nicht. Alternativ könnten der Mieter und der Vermieter getrennt voneinander die Wohnung betreten und diese besichtigen sowie Fotos vom Zustand machen und dem Anderen per Email zusenden. Ein Tipp für Mieter ist, noch einen Zeugen den Zustand der Wohnung dokumentieren zu lassen. Die Kommunikation mit dem Vermieter muss dann per Email oder telefonisch stattfinden. Denkbar wäre auch, die Abnahme per Skype oder Facetime durchzuführen. 

 

Was ist mit Mietern, die Deutschland eine Wohnung angemietet haben, aber aus einem Land kommen, in dem die Regierung ein Ausreiseverbot erlassen hat. Gibt es für diese Mieter ein außerordentliches Kündigungsrecht? 

Ja. Eine außerordentliche fristlose Kündigung ist möglich. 

Zwei Gründe sind juristisch denkbar: 

a) wenn die Fortsetzung des Mietverhältnisses dem Kündigenden aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann (§543 BGB). Ein solcher wichtiger Grund könnte vorliegen, wenn ein Mieter für längere Zeit nicht die Möglichkeit hat, nach Deutschland zu kommen. 

b) ein außerordentliches Kündigungsrecht könnte auch mit einem Wegfallen der Geschäftsgrundlage (§313 BGB) begründet werden. Hier wird es darauf ankommen, wie lange solche Ausreisesperren gelten. Möglicherweise muss der Kündigende eine Ausgleichszahlung an den Vermieter zahlen. 

Insgesamt gilt immer: 

Mieter und Vermieter sollten nach Möglichkeit miteinander reden, langwierige Prozesse vermeiden und sich einigen.

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