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Die wichtigsten Tipps zur Mieterhöhung
Es ist nie schön, wenn die Miete erhöht wird. Letztendlich ist es aber auch ganz normal, dass der Vermieter alle paar Jahre anpasst, weil er sonst ja immer weniger raus bekäme.
Die wichtigsten Tipps zur Mieterhöhung:
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Eine Mieterhöhung muss immer schriftlich erfolgen und von allen Vermietern unterschrieben werden. Auch eine maschinelle Unterschrift ist erlaubt.
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Die Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete muss immer begründet werden.
Hinweise auf allgemeine Preissteigerungen etc. reichen nicht. In München muss der Vermieter seine Erhöhung immer mit dem Mietspiegel begründen. Zu finden unter www.mietspiegel-muenchen.de.
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Mietpreisbremse: bei Neuvermieten darf der Vermieter maximal zehn Prozent über der ortsüblichen Miete verlangen. Gilt nicht für Neubauwohnungen oder nach umfangreichen Umbau.
Verlangt der Vermieter hier mehr, kann der Mieter den Vertag unterschreiben, und dann anschließend auf die erlaubte maximal Miete reduzieren!
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Jahres-Sperrfrist: Der Vermieter darf frühestens ein Jahr nach dem Einzug oder nach der letzten Mieterhöhung erneut erhöhen.
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Es gilt eine Kappungsgrenze. Konkret: Innerhalb von drei Jahren darf die Miete in München höchstens um 15 Prozent steigen.
Auch das aber nur dann, wenn die neue Miete nicht über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Hier müsst Ihr auch wieder im Mietspiegel nachrechnen.
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Seit 1.Juni 2015 gilt die Mietpreisbremse.
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Grundlage für eine Mieterhöhung ist immer die tatsächliche Wohnfläche, auch wenn im Mietvertrag eine abweichende Wohnungsgröße steht.
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Ist der Mieter mit der Mieterhöhung nicht einverstanden, kann er seine Zustimmung verweigern. Dazu muss allerdings ein Grund vorliegen.
Vielfach fordern Vermieter eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Dazu sind Mieter aber nicht verpflichtet. Es reicht, wenn sie die Miete entsprechend bezahlen.
Mieterhöhung - Sonderfall Modernisierung:
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Vermieter dürfen die Kosten für Modernisierungsarbeiten auf die Miete umlegen.
Sie müssen dazu die Modernisierung ankündigen und auch gleich die neue Miethöhe mitteilen. (Achtung: diese Ankündigungen fehlen oft oder sind fehlerhaft!!)
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Die Immobilie muss aufwertet sein, indem ein Balkone angebracht oder ein Aufzug eingebaut wurde. Aber nicht jede Baustelle im Haus kann Grund für eine Mieterhöhung sein.
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Energetische Sanierungen gelten immer als Verbesserung. Schließlich kann der Mieter Dank gedämmter Fassade oder Isolierglasfenster Heizkosten sparen.
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Instandhaltung oder Modernisierung sind aber nicht immer automatisch ein Grund für ein Mieterhöhung.
Werden beispielsweise verkalkte Wasserleitungen ausgetauscht, wird das oft als Verbesserung dargestellt, weil jetzt mehr Druck auf dem Wasser ist. In Wahrheit darf der Mieter aber einen gewissen Wasserdruck in der Dusche verlangen. Es wird also nur der normale Zustand wieder hergestellt.
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Der Vermieter kann die Investitionen in eine Verbesserung auf die Miete umlegen (bis zu 11 Prozent der Modernisierungskosten abzüglich öffentlicher Förderung).
zB. Bei Energetischer Sanierung
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Die Mieterhöhung muss dem Mieter schriftlich mitgeteilt werden. Sie tritt erst drei Monate nach Empfang in Kraft.
Eine Begründung (wie bei der Anpassung an ortsüblich) ist nicht erforderlich. Der Mieter darf aber die Rechnungen für die Modernisierung einsehen.
Insgesamt ist hier wichtig, sich sofort zu informieren und beraten zu lassen, wenn Sie erfahren, daß der Vermieter eine Modernisierung plant. Da lohnt es sich auch, den Kontakt zu den anderen Mieter in einem Mehrfamilienhaus zu suchen, um sich zusammen zu schließen.