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Notendruck fürs Gymnasium ist verfassungswidrig
Mit den strengen Vorschriften für einen Wechsel von der Grundschule auf das Gymnasium verstößt die bayerische Staatsregierung nach Ansicht eines Gutachters gegen die Verfassung. "Die Entscheidung über den Bildungsweg des Kindes liegt eindeutig bei den Eltern", sagte der Autor des Gutachtens, der wissenschaftliche Direktor des Instituts für Bildungsforschung und Bildungsrecht der Universität Bochum, Wolfram Cremer. In Auftrag gegeben hatte die Studie die SPD-Landtagsfraktion.
„Eine Auslese nach Leistung ist unter keinem Gesichtspunkt verfassungsrechtlich gerechtfertigt!"
In Bayern heißt das, dass die bestehenden Notenvorgaben und Vorgaben bei der Auswahl der weiterführenden Schulen, gegen die Grundrechte der Eltern verstoße. Bayern ist neben Thüringen und Sachsen das einzige Bundesland, das noch an der Praxis festhält. In den anderen Bundesländern haben die Übertrittsgutachten inzwischen nur noch einen empfehlenden Charakter.
Ändert sich jetzt was?
Nein, erstmal nicht. Das Kultusministerium teilte umgehend mit, dass es auch nach dem Gutachten keinen Grund zur Handlung sieht. "Das bayerische Übertrittsverfahren von 2009 ist verfassungskonform", sagte ein Sprecher. Dies habe der Bayerische Verfassungsgerichtshof 2014 entschieden.
Aktuell dürfen die Eltern entscheiden auf welche weiterführende Schule das Kind geht, wenn dieses im Probeunterricht an der angestrebten Schule in den Fächern Mathematik und Deutsch jeweils die Note 4 erreicht hat. Bis 2009 mussten die Schüler zumindest in einem der beiden Fächer die Note 3 erreichen.
Das reicht aber der Landtags SPD nicht aus. Sie wollen das sogenannte Grundschulabitur möglichst schnell abschaffen.
Diese Nachteile sieht die LandtagsSPD bei dem sogenannten Grundschulzeugnis:
So geht es weiter:
Möglich ist nun sowohl erneut eine Klage vor dem Bayerischen Verfassungsgericht als auch der Gang zu einem Fach- und Verwaltungsgericht sowie in letzter Konsequenz gar vor das Bundesverfassungsgericht, da auch das Grundgesetz verletzt werde.