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Zu viel Lärm: Münchner Nachbarn klagen gegen Kita

Update – 08.11.2022, 15:20 Uhr

Die Vermieter des Geländes und die Nachbarn suchen nun mithilfe eines Streitschlichters nach Lösungen. "Die Sache wurde an einen Güterichter verwiesen", sagte ein Sprecher des Oberlandesgerichts (OLG) München am Dienstag (08.11.). "Diese Richter betreuen das Verfahren nicht, sondern versuchen wie bei einer privaten Mediation, die Interessen der Parteien zu ermitteln und mit den Parteien zu besprechen, wie man das Ganze gütlich beilegen könnte."

Einigen sich die Parteien vor dem Güterichter - ein Zeitlimit gibt es dafür nicht - ist der Vergleich genauso bindend, als wenn sie ihn vor Gericht geschlossen hätten. Gibt es keine Einigung, landet der Streit wieder beim bisher zuständigen Senat am Oberlandesgericht, der dann ein Urteil sprechen muss.

 

Erstmeldung – 08.11.2022, 08:20 Uhr

Plätze in Kindertagesstätten werden landauf, landab dringend benötigt - doch statt um Kindertoiletten und Klettergerüste müssen sich die Betreiber beim Bau neuer Einrichtungen oftmals erst um einen Anwalt kümmern.

Strittiger Fall aus München vor Gericht

So wie aktuell bei uns in München versuchen Anwohner immer wieder auf juristischem Wege, die Errichtung von Krippen, Kindergärten und Horten zu verhindern - meist mit dem Argument des Lärmschutzes. Damit durch kommen sie damit aber selten.

Ob auch die Nachbarn im Münchner Fall sich mit tobenden Kindern abfinden müssen, entscheidet das Oberlandesgericht am Dienstag (08.11.).

Komplexe Vorgeschichte 

Eine Hausverwaltungsgesellschaft will das Grundstück im Stadtteil Nymphenburg für 25 Jahre an einen privaten Anbieter von Kindertagesstätten vermieten. Vier Anwohner von zwei Nachbargrundstücken jedoch versuchen, dies zu verhindern - zunächst mit einer Klage gegen die Baugenehmigung, dann unter Verweis auf die sogenannte Grunddienstbarkeit, die auf dem für die Kita vorgesehenen Grundstück liegt.

Eine solche Grunddienstbarkeit räumt dem Besitzer eines Grundstücks Rechte an einem benachbarten Grundstück ein, etwa was die Durchleitung von Strom oder Abwasser anbelangt. Im konkreten Fall lautet der Text: "Auf dem Grundstück dürfen weder eine öffentliche Tankstelle noch eine Gastwirtschaft noch ein sonstiger lärmerregender oder belästigender Betrieb errichtet werden."

"Kinderlärm ist sozialadäquat"

Doch die Geräusche von Kindern werden von den Gerichten inzwischen regelhaft als zu tolerierend eingestuft, weil es zum normalen Verhalten gerade jüngerer Kinder gehört, laut lachend durch die Gegend zu flitzen oder auch einmal wütend zu toben. "Kinderlärm ist sozialadäquat, mit dieser Begründung werden die Klagen fast immer zurückgewiesen, außer es ist etwas ganz Extremes", erläutert Wilfried Schober vom Bayerischen Gemeindetag.

In dem kommunalen Spitzenverband gibt es inzwischen reichlich Erfahrung mit entsprechenden Klagen, da die Städte und Gemeinden neben den Kirchen die größten Träger von Kitas sind. In geschätzt 90 Prozent der Fälle gewinnen Träger entsprechende Prozesse laut Schober vollumfänglich, manchmal müssen sie einen Lärmschutzzaun bauen oder die Kosten für Lärmschutzfenster übernehmen.

Nach Angaben des Deutschen Städte- und Gemeindebundes liegt dies an einer Änderung des Bundesimmissionsschutzgesetzes vor einigen Jahren. Seitdem gelten Kindergeräusche von Spielplätzen oder Kitas nicht mehr als schädliche Umwelteinwirkungen, wie Sozialexperte Uwe Lübking sagt. Anders als früher hätten Anwohner deshalb in ganz Deutschland nur noch geringe Chancen, sich zur Wehr zu setzen.

Urteil des OLG am Dienstag erwartet

Auch das Landgericht München I hatte im vorliegenden Fall entschieden, dass die Grunddienstbarkeit der Kita nicht entgegensteht. Denn um den Betrieb endlich aufnehmen zu können, hatte die Hausverwaltungsgesellschaft eine Feststellungsklage erhoben, um auf der sicheren Seite zu sein, wie eine Sprecherin des  Oberlandesgerichts (OLG) erläuterte.

Gegen diese Entscheidung waren die Nachbarn in die nächste Instanz gezogen. Das Urteil des nun zuständigen OLG dürfte schon am Dienstag (08.11.) verkündet werden, sofern der Senat nicht einen eigenen Verkündungstermin festsetzt.

 

08.11.2022

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