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Nach Weihnachten Geschenke umtauschen: Das sind eure Möglichkeiten

Weihnachtsgeschenke entsprechen in den meisten Fällen ja den eigenen Wünschen oder man zumindest etwas damit anfangen. Hat man ein Geschenk aber schon, es passt oder gefällt nicht, muss es zurück zum Händler. 

Kann ich Geschenke ohne Kassenbon umtauschen?

Mit einem Kassenzettel ist der Umtausch definitiv einfacher. Es ist aber keine Voraussetzung. Wichtig ist, dass ihr den Geschenkkauf beim Händler beweisen könnt. Das geht zum Beispiel auch durch

  • einen EC-Zahlungsbeleg
  • oder einen Zeugen, der beim Kauf dabei war. 

Kann ich Geschenke umtauschen, wenn sie mir nicht gefallen?

Wenn das Geschenk im Originalzustand ist und dem Beschenkten nicht gefällt, ist er auf das Entgegenkommen des Händlers angewiesenNormalerweise sollte das kein Problem sein. Manche Geschäfte zahlen sogar das Geld zurück. Rechtlich sieht es aber so aus: „Umtausch einwandfreier Ware und Geld zurück“ ist Kulanzsache.

Die meisten Geschäfte bieten freiwillig an, die Ware gegen Rückgabe in einen Gutschein oder andere Artikel umzutauschen. Dasselbe gilt übrigens für „doppelte Weihnachtsgeschenke“. Die wichtigste Voraussetzung beim Umtausch: Die Ware muss unbenutzt sein.

Wie lange kann ich umtauschen?

Die meisten Handelsketten sind in der Regel sehr kulant. Es gibt für Weihnachten aber oft Sonderumtauschregeln. Bei Geschenken, die online geshoppt wurden, sieht es anders aus. Hier konnte der Käufer den Artikel vorher nicht direkt in Augenschein nehmen. Deshalb gilt ein gesetzlich verbrieftes Rückgaberecht von 14 Tagen. Der Countdown beginnt, sobald der Käufer das Paket entgegengenommen hat.

Zögert das Umtauschen aber nicht zu lange raus. Fast alles kann zurückgeschickt werden, unabhängig von den Gründen. Ausgenommen sind: 

  • verderbliche Waren,
  • entsiegelte DVD’s
  • und Spezialanfertigungen. 

Was kann ich mit kaputten Geschenken tun?

Wer feststellt, dass er ein Geschenk gekauft oder geschenkt bekommen hat, das mangelhaft ist, der braucht nicht überstürzt zu reagieren: „Verjährung“ tritt erst nach zwei Jahren ein. In den ersten sechs Monaten braucht der Kunde nur zu behaupten, der Fehler sei von Beginn an vorhanden gewesen, er sei nur zu spät „bemerkt“ worden – der Händler muss das Gegenteil beweisen. In den restlichen eineinhalb Jahren liegt die Beweispflicht für mangelhafte Ware beim Kunden.

Grundsätzlich gilt: Wer ein kaputtes Geschenk in den Laden zurückbringt, darf nicht sofort mit Umtausch rechnen. Der Händler hat das Recht, „nachzubessern“ – heißt: die kaputte Ware zu reparieren. Klappt das nicht reibungslos, so kann er einen zweiten Reparaturversuch unternehmen. Erst wenn auch der nicht zur Zufriedenheit des Käufers ausfällt, kann er „die Faxen dicke“ haben – und wählen ob

  • er sein Geld zurückverlangt,
  • einen Preisnachlass wünscht 
  • oder die Ware gegen ein einwandfreies Exemplar getauscht wird.
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